Statuten des Track Club Davos

Name, Zweck, Mitgliedschaft

Art. 1
Unter dem Namen TRACK CLUB DAVOS besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von ZGB Art. 60 f. mit Sitz in Davos.

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung des Laufsports in der Landschaft Davos.

Art. 3
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Austritt kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an die letztbekannte Adresse gilt als Austrittserklärung. Es erfolgt keine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen. Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Entrichtung von Mitgliederbeiträgen befreit.

Organe 

Art. 4
Organe des Vereins sind:
 
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren

Mitgliederversammlung 

Art. 5
Spätestens im Februar jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, welche auf Antrag des Vorstandes den Jahresbericht und auf Antrag der Rechnungsrevisoren die Jahresrechnung, die jeweils per 31.Oktober abgeschlossen wird, genehmigt. Daneben wählt die Mitgliederversammlung:
 
a) die Ehrenmitglieder b) den Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
 
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der Vereinsmitglieder jederzeit einberufen werden. Der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden und unter Beachtung einer dreissigtägigen Frist beim Präsidenten zu erfolgen.

Art. 6
Vereinsbeschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen betreffend Wahlen, Statutenänderungen und Auflösung des Vereins. Der Präsident muss auf Antrag des Vorstandes oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung anordnen. Er hat den Stichentscheid.

Vorstand 

Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied um Mitarbeit im Vorstand zu ersuchen. Die Ersatzwahl findet in der nächstfolgenden Generalversammlung statt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 8
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und kann aus seiner Mitte, eventuell unter Zuzug Aussenstehender, Ausschüsse bilden.

Rechnungsrevisoren 

Art. 9
Die Rechnungsrevisoren haben zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen und der Mitgliederversammlung Antrag betreffend Genehmigung zu stellen. Ihre Wahl erfolgt jährlich.

Haftungsbeschränkung, Vereinsbeiträge

Art. 10
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag in der Höhe von maximal 100.- für Einzelmitglieder und. 150.- für Familien zu entrichten. Der genaue Beitrag wird jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.  Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Statutenänderung, Auflösung

Art. 11
Statutenänderungen sowie ein Beschluss auf Auflösung der Vereinigung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen möglichst im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. 

Art. 12
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

Davos, Januar 2020
 
Im Namen des Vorstandes, der Präsident
 
 
Georg Huber